Hilfe am 15.05.2024 in Nemschenreuth Versammlung am 04.05.2024 in Horlach Maiwanderung am 01.Mai

Im Zeitalter des Computers ist es für fast jeden Mitbürger wichtig, sich mit dieser Materie auseinander zu setzen. Viele Dinge des alltäglichen Lebens werden heute vom Computer und sogar schon über's Internet erledigt. Das Anliegen unseres Computerclubs ist es daher, allen Interessierten einen möglichst einfachen und kostengünstigen Einstieg zu ermöglichen. Hierzu unsere Geschichte

Angebote für Mitglieder

  • Computerkurse (auch für Nichtmitglieder)
  • Aktivitäten
  • Termine
  • Beitrittsformulare (im Menupunkt Downloads)
  • gegenseitige Hilfe
 

Satzung

Ausgabe vom 30.02.2002
§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)
Der Verein führt den Namen Computerclub Pegnitz.
Der Verein hat seinen Sitz in Pegnitz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth unter der Nummer 910 eingetragen.
§ 2 (Zweck, Ziel und Verwirklichung)
Der Computerclub Pegnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung auf den Gebieten der Kommunikationstechnik und elektronischen Datenverarbeitung und die damit verbundene kritische Auseinander- setzung mit den Auswirkungen dieser Techniken in Wirtschaft und Gesellschaft.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen verwirklicht. Außerdem pflegt der Verein den Kontakt zur Wirtschaft, sucht die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen, Jugendgruppen, anderen Vereinen und wendet sich durch Beiträge in Tageszeitungen und Fachzeitschriften sowie durch eigene Publikationen an die breite Öffentlichkeit.
Weiterhin sucht der Verein Zusammenarbeit mit Schulen und Volkshochschulen und möchte dabei in deren Räumen Kurse durchführen. Allerdings kann der Vorstand des Vereins beschließen, daß zum Besuch der Kurse eine Gebühr erhoben wird. Diese Gebühr dient ausschließlich zur Vergütung des Kursleiters und zur Deckung der durch den Kurs entstandenen Kosten.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und ungebunden.
Der Verein kann die Mitgliedschaft bei Übergeordneten Dachorganisationen auf Landes- und Bundesebene erwerben.
§ 3 (Mitgliedschaft, sich daraus ergebende Rechte und Pflichten)
Der Verein ist für jedermann offen. Die Mitgliedschaft ist von einem Mindestalter von 13 Jahren abhängig. über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein; bei fördernden Mitgliedern sind Ausnahmen zulässig. Hierüber entscheidet der Vorstand des Vereins.
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Ordentliche und fördernde Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft nach erfolgter schriftlicher Beitrittserklärung durch Zustimmung des Vorstandes. Nicht volljährige Personen bedürfen zusätzlich zu Ihrer Unterschrift einer Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem der Mitgliedsbeitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr gezahlt worden ist.
Der Vorstand hat das Recht, den Beitritt innerhalb von 14 Tagen schriftlich ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand steht dem Bewerber Einspruch bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Dieser obliegt die endgültige Entscheidung.
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt:
a) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort abzustimmen bzw. Anträge zu stellen. Anträge können auch schriftlich gestellt werden.
b) Veröffentlichungen des Vereins zu beziehen.
c) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die vom Verein verfolgten Zwecke in einem hervorragenden Maße verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte und Plichten der Übrigen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten. Die Beiträge müssen ganzjährlich im 1. oder 2. Monat des Beitragszeitraumes entrichtet werden. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder von den Veranstaltungen des Vereins auszuschließen oder das Ruhen ihrer Mitgliedsrechte anzuordnen, wenn sie ihrer Beitragspflicht nicht fristgerecht nachkommen.
In sozialen Härtefällen kann der Vorstand eine Ermäßigung und unter Umständen Beitragsfreiheit beschließen. Niemand soll aus finanziellen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen sein.
Weiterhin sind die Mitglieder verpflichtet:
a) zur Beachtung der Satzung und Beschlüsse
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
c) zur Beachtung der gegebenen gesetzlichen Bestimmungen vor allem des Urheberrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a) Kündigung des Vereinsmitgliedes
b) Ausschluss des Vereinsmitgliedes
c) Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereinsmitgliedes
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig und muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.(gültig ist der Poststempel)
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus einem wichtigen Grunde erfolgen und nur durch den Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschlossen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) die Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und die Nichtbefolgung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) die Nichtzahlung des Beitrags trotz Mahnung, sofern diese mit der Androhung des Ausschlusses verbunden ist.
c) ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Zugang des eingeschriebenen Briefes Einspruch gegen den Ausschluss an die Mitgliederversammlung richten. Der Einspruch muss ebenfalls durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch bei Ihrer nächsten Zusammenkunft. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Beitragspflicht ausgeschlossener Mitglieder endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Ausschluss erfolgt.
Erhebt das ausgeschlossene Mitglied keinen Einspruch, so ist der Ausschluss nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist rechtskräftig.
Der bereits entrichtete Beitrag des ausgeschlossenen Mitgliedes wird nicht mehr zurückbezahlt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen oder noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes nicht berührt.
§ 5 (Vereinsfinanzen)
Der Verein deckt seine Finanzen aus den Beiträgen der Mitglieder sowie aus freiwilligen Spenden.
Der Beitrag für eine einzelne Person oder Familie (=Ehegattin, Ehegatte und Kinder bis zum vollendeten 18.Lebensjahr) ist als Jahresbeitrag am Anfang eines jeden Geschäftsjahres bar oder per Bankeinzug zu entrichten. Wenn ein jugendliches Mitglied einer Familie im laufenden Geschäftsjahr 18 Jahre alt wird, so gilt für diese Person für dieses Jahr noch der Familienbeitrag.
Der Haushaltsplan für das Geschäftsjahr wird vom Kassierer aufgestellt und vom Vorstand beschlossen. Die Vorstandsmitglieder können den Verein nur auf Grund des Haushaltes belasten oder binden. Jeder Nachtragshaushalt ist vom Vorstand zu beschließen.
Am Ende eines jeden Geschäftsjahres findet eine Kassenprüfung statt.
Zur Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer aus ihrer Mitte. Sie haben die Rechnungsführung des Vereins während des laufenden Geschäftsjahres zu Überwachen, die Kasse und die Bücher zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis schriftlich zu berichten. Den Rechnungsprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren.
§ 6 (Die Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind:
die Hauptversammlung und Rechnungsprüfer
der Vorstand
die Fachbereichleiter (geändert bei der HV am 18.11.1995)
§ 7 (Die Hauptversammlung und ihre Aufgaben)
Innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres hat die Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch briefliche Mitteilung. Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Jahresmitgliederversammlung). Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen.
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand so rechtzeitig zuzuleiten, dass sie diesem spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) die Wahl und Abberufung der Fachbereichleiter (geändert bei der HV am 18.11.1995)
c) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes
d) die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
e) die Benennung von Kassenprüfern
f) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und sonstiger Gebühren
g) die Änderung der Satzung, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks. Hierfür ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig.
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn in der Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorstand. Sollte dieser verhindert sein, übernimmt der 2. Vorstand die Leitung der Mitgliederversammlung.
Abstimmungen können in offener oder geheimer Form erfolgen, falls dies nicht anderweitig durch die Satzung festgelegt ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes erfolgen, oder wenn es von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.
§ 8 (Beurkundung)
Für die Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer gewählt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer kann gleichzeitig auch einer der beiden Schriftführer sein. Diese Protokolle liegen zur späteren Einsicht beim Schriftführer bereit.
Die Protokolle der Vorstandssitzungen führt der Schriftführer oder der 2. Schriftführer.
§ 9 (Der Vorstand und seine Aufgaben)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Der zweite Vorsitzende vertritt im Innenverhältnis den Verein nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit dauert jeweils bis zum Ablauf der zweiten ordentlichen Jahresmitgliederversammlung, die seit der Wahl stattfindet. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist von der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Der Vorstand des Vereins ist:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) 1. Kassierer; bei Verhinderung 2. Kassierer
d) 1. Schriftführer; bei Verhinderung 2. Schriftführer
Die Wahl des 1. Vorstands und 2. Vorstands findet in geheimer Abstimmung statt.
Eine Ämterhäufung innerhalb des Vorstandes ist nicht zulässig. (geändert bei der HV am 18.11.1995)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorstand und zwei weitere Vorstandsmitglieder oder der Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder oder wenn der 1. Vorstand und 2. Vorstand und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.
Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt das Vorstandsmitglied bis zum Zeitpunkt der Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Nach Ablauf der Amtsperiode muss innerhalb von drei Monaten die Neuwahl bzw. Wiederwahl des Vorstandsmitgliedes erfolgt sein.
Der Vorstand hat vorrangig die folgenden Aufgaben:
a) die Leitung des Vereins sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung der Finanzen (siehe § 5 der Satzung)
d) den Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Der Vorstand kann zur Erledigung bestehender Aufgaben Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse einsetzen.
Die Abstimmungsberechtigung bei Vorstandssitzungen ist personenbezogen. (geändert bei der HV am 18.11.1995)
§ 10 (Die Fachbereichleiter)
Die Fachbereichleiter können von der Versammlung gewählt werden (geändert bei HV am 17.01.98)
entfällt (geändert bei HV am 17.01.98)
Das Ehrenamt eines Fachbereichleiters kann auch durch ein Vorstandsmitglied belegt werden.
Der Fachbereichleiter ist bei einer Abstimmung im Vorstand mit nur einer Stimme stimmberechtigt. Dies gilt auch dann, wenn § 10 Abs. 3 zutrifft.
Paragraph §10 wurde komplett bei der HV am 18.11.1995 geändert.
§ 11 (Mitarbeiter)
Alle Mitglieder verrichten ihre Tätigkeit im Verein ehrenamtlich. Für entstandene Kosten werden sie aus der Vereinskasse entschädigt, wenn sie einen Nachweis dafür erbringen können.
Keine Person darf durch die Entschädigung oder vereinsfremde Verwaltungsarbeit begünstigt oder finanziell benachteiligt werden.
§ 12 (Teilnichtigkeit)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
§ 13 (Eintragung in das Vereinsregister)
Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Bestimmungen dieser Satzung zu ändern oder zu ergänzen, falls dies vom Registergericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt wird.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand legt vor der Abstimmung seinen Standpunkt dar. Der Antrag auf Auflösung wird nur dann zur Abstimmung zugelassen, wenn mindestens ein Vertreter des Antragstellers anwesend ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Wird der Antrag nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen, gelten der/die Antragsteller als ausgeschlossen.
Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Gesamtvermögen fällt an die Stadt Pegnitz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluß über die Verwendung des Gesamtvermögens bedarf in jedem Falle vor seiner Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes (geändert bei der außerordentlichen HV am 15.12.1991).
 
Die Liquidation wird durch den Vorstand bestellt.
27.04.2024 (19:30h - h) Stammtisch
April 2024
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30
  • B851.jpg
  • Kegeln.jpg
  • Minigolf.jpg
  • ochse.jpg

Speicher Prüfen

Um den Arbeitsspeicher-Check zu starten, geben Sie entweder das Stichwort "Speicherdiagnose" in die Suchleiste ein und drücken Sie die Eingabetaste. Alternativ können Sie den Suchlauf auch den Befehl "mdsched.exe" in die Eingabeaufforderung eingeben, die sich durch die Tastenkombination "Windows-Taste + R" öffnen lässt.


Microsoft beendet Support für ältere Windows-10-Version

Wer die Windows-10-Version 1809 noch nutzt, sollte sein System bald updaten. Denn am 11. Mai endet der Support für diese Windows-Version. Nutzer erhalten dann keine Updates mehr. Betroffen vom Serviceende sind Nutzer von Windows 10 Home, Pro, Pro Education, Pro für Workstations und IoT Core. Das schreibt Microsoft auf seiner Website.
quelle:t-online.de


Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.